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Entschuldigungspflicht – Beurlaubung – Schulabsentismus

Sehr geehrte Eltern.

In den letzten Jahren ist es zunehmend zu unentschuldigten Schulversäumnissen nach einer Krankheit, häufigen Krankheitstagen und Schulversäumnissen ohne Kenntnis der Eltern gekommen. Aus diesem Grund erkläre ich Ihnen, um Missverständnisse in der Zukunft zu vermeiden, die entsprechenden Regelungen und die juristischen Auslegungen in diem Schreiben.

1) Entschuldigungspflicht

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Was heißt das im Einzelnen?

Ist ein Schüler z.B am Montag am Schulbesuch verhindert, dann ist die Entschuldigung bis spätestens Dienstag (24 Uhr) einzureichen Erfolgt die Entschuldigung am Dienstag schriftlich oder durch persönliche Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in der Schule, so ist die Entschuldigungspflicht erfüllt.

Wird der Schüller elektronisch (z.B per E.Mail) oder telefonisches Dienstag entschuldigt, dann muss die schriftliche Entschuldigung in diesem Fall bis Freitag (24 Uhr) in der Schule eingegangen sein

Die verspätete Entschuldigung ist grundsätzlich keine wirksame Entschuldigung mehr, mit der Folge, dass der Schüler unentschuldigt gefehlt hat.

Liegt ein unentschuldigtes Fernbleiben vor, ist nach §8 Absatz 5 der Notenbildungsverordnung die Note ungenügend für alle Leistungserhebungen im entsprechendem Zeitraum zu erstellen.

In diesem Fall hat die Schule keinen Ermessensspielraum. Diese Regelung ist, so die Gerichte, im Interesse der Chancengleichheit erforderlich. Der Schüler, der sich der Leistungsfeststellung stellt, geht das Risiko ein, die Note ungenügend zu erhalten. Ein Schüler der sich unentschuldigt der Leistungsfeststellung entzieht, darf nach dem Gesetz nicht besser gestellt werden.

Sekretariat A23